Nutzungspläne, BZO und weitere Gemeindereglemente

Der Nutzungsplan ist ein essentielles Element der Raumplanung. Jede Gemeinde in der Schweiz muss einen Nutzungsplan oder auch Zonenplan erstellen, welcher dann dem Kanton zur Genehmigung vorgelegt werden muss. In den Nutzungsplänen werden Zonen festgelegt, welche für die Bereiche Wohnen, Arbeiten und Landwirtschaft vorgesehen sind.

In den verschiedenen Nutzungsplänen und Bau- und Zonenordnungen können Strategien zur Anpassung an und Abschwächung der Auswirkungen des Klimawandels festgelegt werden. Dies kann auf verschiedenen Ebenen erfolgen:

Naturnaher Wasserhaushalt

Die Versiegelung der Oberflächen im urbanen Siedlungsgebiet zerstört den natürlichen Wasserkreislauf. Das anfallende Regenwasser, das normalerweise auf natürlichem Weg in den Boden versickern und über die Pflanzen verdunsten würde, fliesst von den versiegelten Flächen ab. Das Wasser wird in die Kanalisation geleitet, die an ihre Grenzen stösst. Die Folge bei Starkregen sind Überflutungen von Gebäuden, Strassen und Grundstücken. Die fehlende Versickerung führt zudem zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels und das Wasser steht nicht für die Vegetation zur Verfügung, die es für ihre Entwicklung benötigt.

Versiegelte Flächen beeinflussen nicht nur den natürlichen Wasserhaushalt, sondern fördern auch den städtischen Wärmeinseleffekt. Denn vor allem Beton und Asphalt speichern die Wärme, die durch die einfallende Sonnenstrahlung entsteht. Auch der Mangel an Grünflächen fördert die Hitzeentwicklung. Vegetation, die ausreichend mit Wasser versorgt wird, nutzt die Sonnenenergie zur Verdunstung des Wassers und wirkt damit hitzeabbauend. Daher ist es notwendig, die Versickerung und Verdunstung zu fördern und den Oberflächenabfluss zu reduzieren. Um dies zu erreichen, müssen Vorgaben zur Versickerung und Verdunstung in der Bauleitplanung verankert werden.

Puffervolumen für Oberflächenwasser in der Bau- und Nutzungsplanung Windisch AG: «Zur Entlastung der Kanalisationssysteme sind bei grösseren Überbauungen zur Aufnahme grosser Oberflächenwassermengen ausreichende Puffervolumina vorzusehen. Diese sind wo möglich als offene, natürliche Wasserflächen zu gestalten.» (§ 72.3) Der Artikel der Bau- und Nutzungsplanung Windisch legt fest, dass offene Wasserflächen anzulegen sind, in die das anfallende Regenwasser eingeleitet werden kann.

Vorgaben zu sickerfähigen Parkplätzen in der Bau- und Zonenordnung Kilchberg ZH: «Fahrzeugabstellplätze sind nach Möglichkeit mit versickerungsfähigen Belägen zu versehen, sofern nicht gewässerschutzrechtliche Bestimmungen dagegen sprechen und die geologischen Gegebenheiten ein Versickern des Meteorwassers erlauben.» (Ziff. 13.2.2) sowie in der Verordnung über Fahrzeugabstellplätze Winterthur ZH: «Die Parkfelder sind mit einem wasserdurchlässigen Belag zu versehen. Abweichungen sind zu begründen.» (Art. 13.2) Parkplätze sind im öffentlichen Raum häufig anzutreffende Flächen. Sie eignen sich für die Versickerung von Regenwasser, wenn sie mit versickerungsfähigen Belägen wie Rasengittersteinen oder Kies befestigt werden.

Oberflächennahe Dachwasserabläufe und Versickerung im Abwasserreglement Burgdorf BE: «Dachwasserablaufleitungen sind zugänglich anzuordnen. Sie müssen oberflächennah aus dem Gebäude geführt werden» (Art. 13.4) Die oberflächennahe Führung ermöglicht eine oberflächliche Bewirtschaftung (Versickerung, Retention) des Regenwassers und dient gleichzeitig dem Rückstauschutz für die Liegenschaft. «Nicht verschmutztes Regenwasser und Reinwasser sollen möglichst nicht gefasst werden. Wo es die örtlichen Verhältnisse zulassen, sind sie versickern zu lassen» (Art. 14). Dieser Artikel übernimmt die vom Schweizer Gewässerschutzgesetzt im Art. 7 vorgegebene Priorisierung im Umgang mit dem Regenwasser, welches die Versickerung vorschreibt.

Beschränkung der Unterbauung im Entwurf der neuen Bau- und Zonenordnung Luzern: «Im Gebiet der offenen Bauweise dürfen 50% der nicht von der anrechenbaren Gebäudefläche belegten Grundstücksfläche weder unterirdisch noch oberirdisch bebaut werden. Diese Fläche ist als Grünfläche zu gestalten.» (Art. 71.1) In diesem BZO-Entwurf wird die Unterbauung beschränkt. Damit werden wichtige Flächen für die Bewirtschaftung und Versickerung von Regenwasser und Pflanzung von Bäumen geschaffen.

Urbane Begrünung

Durch die vorherrschende Versiegelung gibt es wenig Lebensraum für Vegetationen in den urbanen Siedlungsräumen. Gerade Bäume die eine gewisse Grösse erreichen sind ein wichtiges Element der Schwammstadt, um die Hitze in den Städten zu mindern. Stadtbäume haben mehrere Funktionen. Einerseits spenden Bäume, die eine gewisse Kronengrösse haben, genügend Schatten und reduzieren somit den Einfall von UV-Strahlung. Bäume haben zusätzlich noch die Funktion der Evapotranspiration. Bei diesem Vorgang geben die Bäume durch eine Spaltöffnung bei den Blättern Wasserdampf ab. Dadurch erhöht sich die relative Luftfeuchtigkeit und die Temperaturen können in der Umgebung gesenkt werden.

Auf Grünflächen wie Parks oder Baumrigolen kann anfallendes Regenwasser geleitet werden. Dieses wird dann in den oberen Bodenschichten gespeichert und kann ebenfalls durch die Verdunstung einen Beitrag zur Hitzeminderung leisten.

Urbane Siedlungsräume bieten keinen attraktiven Lebensraum für Flora und Fauna. Grünflächen bieten somit einen idealen Raum für Tier- und Pflanzenarten. Gerade für Insekten und kleinere Säugetiere sind Grünflächen nicht nur ein potenzieller Lebensraum, sondern sie nutzen sie auch Trittsteinbiotope, welche als temporärer Lebensraum fungieren. So leisten die Grünflächen und Vegetationen einen Beitrag zur Förderung der Biodiversität, welche ebenfalls ein wichtiges Thema in der Klimathematik ist.

Neben den Vorteilen für das Klima, sind Umgebungen mit Grünflächen und Vegetationen auch wichtig für das Wohlbefinden der Bevölkerung. Sie bieten Raum für Entspannungs- und Freizeitaktivitäten und steigern die Lebensqualität einer Stadt.

Vorgaben zur Neupflanzung in der Bau- und Zonenordnung Wädenswil ZH: „Zur Sicherstellung einer angemessenen Neu- bzw. Ersatzpflanzung ist pro 150 m² nicht überbauter Fläche mindestens ein Baum oder hoher Strauch zu pflanzen.» (Art.12) Dieser Artikel legt fest, dass ab einer bestimmten Fläche eine bestimmte Anzahl von Bäumen in die Planung einbezogen werden muss.

Erweiterung des Bestandesschutzes für Pflanzungen im Entwurf des neuen Baugesetz Zürich: «Sträucher und Bäume, die infolge der Zulassung des Nachbarn oder der Verjährung des Beseitigungsanspruchs näher an der Grenze stehen, sind in ihrem Bestand geschützt.» (Art.174) Mit diesem Artikelvorschlag werden nicht nur Bäume, sondern neu auch Sträucher ausdrücklich unter Schutz gestellt. Dies zeigt, dass nicht nur Stadtbäume, sondern auch kleinere Vegetation relevant sind.

Gebäudebegrünung

Der Platz im urbanen Siedlungsraum ist knapp. Deshalb bieten sich gerade Flachdächer und Fassaden für eine Begrünung an. Gerade die Dachbegrünung ist ein wichtiges Element des Schwammstadtprinzips. Denn diese blau-grünen Dächer sind in der Lage, Wasser zu speichern und so ihren Beitrag zum Hitzeschutz und zur Minderung von Abflussspitzen zu leisten. Ausserdem bieten sie Lebensraum für Arten und fördern so die Biodiversität. Je nach Dicke des verwendeten Substrats spricht man von extensiver (8-15 cm) oder intensiver (15-100 cm) Dachbegrünung. Für das Prinzip der Schwammstadt ist vor allem die intensive Begrünung interessant, da eine dickere Substratschicht mehr Wasser aufnehmen und speichern kann. Dadurch kann das anfallende Regenwasser auf den Dächern zurückgehalten und Abflussspitzen können reduziert werden. Nachfolgend einige Beispiele zu Vorgaben bzgl. Dachbegrünungen:

Bau- und Zonenordnung Meilen ZH: «Flachdächer von Gebäuden sowie Flachdächer von Garageneinfahrten mit einer Neigung kleiner als 10° sind zu begrünen, soweit sie nicht als Terrasse genutzt werden oder ausschliesslich der Energiegewinnung dienen.» (Art. 50 Abs. 5) Der Artikel in der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Meilen schreibt klar vor, dass Flachdächer zu begrünen sind.

Bau- und Zonenordnung Rüschlikon ZH: «Nicht begehbare Flächen sind zu begrünen.» (Art. 20 Abs.3) Der kurz und knappe Artikel definiert klar, wie mit unbegehbaren Flächen umgegangen muss, in Bezug auf die Dachbegrünung.

Bau- und Zonenordnung Zürich: «In allen Zonen ist der nicht als begehbare Terrasse genutzte Bereich eines Flachdachs ökologisch wertvoll zu begrünen, auch dort, wo Solaranlagen installiert sind. Die Pflicht, ökologisch wertvoll zu begrünen, besteht, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.» (Art. 11 Abs. 1) Dieser Artikel hebt im Vergleich zu den anderen zwei klar hervor, dass eine extensive Begrünung mit Solaranlagen kombiniert werden kann. Informationen zu Kombination von Grün- und Solardach siehe auch die Broschüre Dachbegrünung und Solarenergieanlagen.

Neben der Dachbegrünung können auch Fassaden begrünt werden. Die Fassadenbegrünung dient in erster Linie der Wärmereduktion und der Biodiversität. Je nach Anlage ist eine höhere Vegetationsdichte möglich. Das Potenzial der Fassadenbegrünung ist gross, da es eine Vielzahl von Flächen gibt, die begrünt werden können. Allerdings erfordern Fassadenbegrünungen zum Teil einen erhöhten Pflegeaufwand, der in der Regel mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Doch neben dem Umgebungsklima und der Biodiversität fördert die Fassadenbegrünung auch das Wohlbefinden der Bevölkerung, da ein hoher Grünanteil die Lebensqualität erhöht. Obwohl die Fassadenbegrünung noch nicht so etabliert ist wie die Dachbegrünung, finden sich in den Nutzungsplänen der Schweiz auch Bestimmungen für dieses Element:

Bau- und Zonenordnung Wald ZH: «Die Begrünung von geschlossenen Fassaden kann im Baubewilligungsverfahren verlangt werden. Flachdächer von Hauptgebäuden sind, sofern sie nicht als begehbare Terrasse oder für Solaranlagen genutzt werden, zu begrünen.» (Art. 11) In dieser Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Wald im Kanton Zürich finden sich Hinweise, dass auch Fassaden zu begrünen sind. Auch Dachbegrünungen werden geregelt.

Weitere Massnahmen zur Hitzeminderung

Um das Problem des städtischen Hitzeinseleffekt anzugehen, gibt noch andere Möglichkeiten, neben den bereits genannten. Im Entwurf zum neuen Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Horw LU findet man einen Artikel der darauf aufmerksam macht, dass die Durchlüftungsachsen und Kaltluftentstehungsgebiete in der Planung zu berücksichtigen sind: «Zur Reduktion der Hitzebelastung in Gebäuden und Aussenräumen sowie zur Förderung der Durchlüftung des Siedlungsgebiets kann die zuständige Stelle folgende Baubewilligungen mit Auflagen verbinden: 1. Wohnbauten mit mehr als sechs Wohnungen in Gestaltungs- und Bebauungsplänen; 2. in den Zentrumszonen, Arbeitszonen, in der Arbeits- und Wohnzone sowie in der Wohn- und Arbeitszone; 3. in gemäss kantonaler Klimaanalyse besonders vom Hitzeinseleffekt betroffenen Gebieten, wichtigen Kaltluftentstehungsgebieten und Durchlüftungsachsen.» (Art. 44a Abs. 1) Absatz 2 nennt folgende Auflagen: 1. die Stellung und Lage von Bauten und Anlagen; 2. die Materialwahl und Farbgebung von Oberflächen; 3. die Fassadenbegrünung; 4. die natürliche und technische Beschattung; 5. den Standort und die Art der Bepflanzung; 6. den Zugang zu Wasser.