FInanzierungs-systeme zur förderung von schwammstadt

Wie können Massnahmen, welche der Förderung eines naturnahen Wasserhaushaltes im Sinne der Schwammstadt dienen, finanziell gefördert werden? Nachfolgend werden verschiedene Ansätze zur finanziellen Unterstützung erläutert:

GRUNDSATZ

Das Ziel von Förderbeiträgen ist grundsätzlich die Förderung der Umsetzung von Massnahmen, welche nicht ohnehin aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer behördlichen Verfügung umgesetzt werden müssen. Massnahmen, die bei Bauvorhaben aufgrund gesetzlicher Vorgaben umgesetzt werden müssen, sind in den meisten Finanzierungsmodellen nicht unterstützungsberechtigt.

Förderung der Abkopplung von Flächen von der KANALISATION

Die Muster-Gebührenreglemente «Abwasserentsorgung» der Kantone Bern (Art. 24 Abs. 4; Stand 2020) und Solothurn (Art. 4; Stand 2020) enthalten ein Anreizsystem, welches auf der Rückerstattung der geltenden Anschlussgebühren basiert. Die Idee stammt ursprünglich aus der Gemeinde Ostermundigen (Faire-Regen-Regel). Die Grundeigentümer in der Gemeinde Ostermundigen erhalten seit einer Reglementsänderung im Jahre 2013 Anreize, ihr Regenabwasser versickern zu lassen, anstatt in die Kanalisation einzuleiten. Der Beitrag wird unabhängig von früher bereits bezahlten Anschlussgebühren entrichtet.

«Bei Verzicht auf eine bestehende Einleitung des Regenabwassers in die öffentliche Kanalisation werden Beiträge gewährt. Diese bemessen sich nach der nicht mehr angeschlossenen Flächen entsprechenden Anschlussgebühren nach geltendem Tarif und werden nur bis zur Höhe von 50 % der Erstellungskosten einer rechtskonformen Versickerungs-anlage beschränkt.»

Muster-Reglement Kanton Bern, Art. 24 Abs. 4

Dieses Anreizsystem dient vor allem der Abkoppelung von bestehenden Dächern und bereits versiegelten Flächen von der Kanalisation. Eine solche Regelung macht insbesondere in Gemeinden Sinn, in denen flächendeckend gute Versickerungsmöglichkeiten vorhanden sind. Der Artikel greift nur bei reinen Versickerungsprojekten. Wird bei Sanierungen im Baubewilligungsverfahren die Versickerung verlangt, ist keine Rückerstattung möglich. Damit ein solcher Artikel zielführend wirkt, muss die Gemeinde die Privateigentümer regelmässig, z.B. bei der jährlichen Rechnungsstellung der wiederkehrenden Abwassergebühren, auf den Versickerungsanreiz aufmerksam machen.

Ausführlichere Informationen siehe auch im Fachbericht «Kostengünstige Alternative zum Ausbau der Abwasserkanäle» in der Zeitschrift Aqua&Gas.

Förderung mittels Abwassergebühren bzw. SchwammstadtFonds

Die Stadt Bern (Abwasserreglement, Art. 20 Abs. 3) gewährt bei begrünten Flachdächern mit einer Humusstärke von mindestens 10 cm, welche in die öffentliche Kanalisation entwässern, eine Reduktion auf der einmaligen und der wiederkehrenden Regenabwassergebühr.

Darauf basierend wird folgender Textbaustein für die finanzielle Förderung von Gründächer im Abwasserreglement vorgeschlagen:

Die einmalige (bei Neuanschlüssen) und wiederkehrende Regenabwassergebühr (bei bestehenden und neuen Anschlüssen) wird für entwässerte Flächen von extensiven Gründächern je um … Prozent reduziert. Für retentions-optimierte und intensive Gründächer beträgt die Reduktion … Prozent. Zusätzlich werden die retentionsoptimierten und intensiven Gründächer mit einem einmaligen Unterstützungsbeitrag von CHF .. pro m2 entwässerte Fläche gefördert.

Eine solche Regelung setzt voraus, dass die verschiedenen Arten von Gründächern im gleichen Reglement oder in einem anderen Erlass, auf den Bezug genommen wird, definiert werden.

Das Muster-Abwasserreglement des Kantons St. Gallen (Art. 5 Abs. 2; Stand 2019) sieht eine Förderungsmöglichkeit von privaten Abwasseranlagen durch die Gemeinde vor. Darauf baut der Schwammstadtfonds der Stadt St. Gallen vom 22. Februar 2022 auf:

  • Der Fonds wird durch jährliche Einlagen von max. CHF 500’000 finanziert, welche aus den wiederkehrenden Abwassergebühren stammen
  • Die Einführung des Fonds erfolgte mit den notwendigen Anpassungen des Abwasserreglements (Art. 23a ff. und Art. 30; Stand 1. Januar 2022)
  • Der Fonds fördert verschiedene Massnahmen, insb. ökologische Massnahmen, die zur Schliessung des Wasserkreislaufs führen. So zum Beispiel die Erstellung einer Versickerungsanlage, die Nutzung von Regenwasser für Biotope, die Kühlung von Gebäuden oder ähnliches sowie den Bau von multifunktionalen Retentionsräumen.
Teich mit Steg und Sitzmöglichkeiten
© Bild: ZVG

Bei dem Projekt Naturweiher in St. Gallen handelt es sich um eine Neugestaltung des Aussenraums in einem Wohngebiet. Der Garten wurde mit Schwammelementen ausgestattet um die Versickerung zu fördern, die Aufenthaltsqualität zu erhöhen und den Eigentümern ein zusätzliches Stück Natur zu geben. Detaillierte Angaben zum Projekt «Naturweiher Zentrum» finden sie bei den guten Beispielen.

«Ökologische Massnahmen, die zu einer Schliessung des Wasserkreislaufs führen, werden gefördert […]:
> Bau von multifunktionalen Retentionsräumen, Umgebungsgestaltung mit offenen Retentionsmulden und teilweiser Versickerung über eine belebte Bodenschicht (z.B. Flutung von Wiesen- und Aufenthaltsflächen sowie Plätzen während Starkniederschlag).»

Auszug aus Art. 7 des Reglements über den Fonds zur Förderung von ökologischen Massnahmen zum
Gewässerschutz (Schwammstadtfonds) der Stadt St. Gallen

Ein Fonds ermöglicht jährliche finanzielle Schwankungen aufzufangen. Er benötigt in jedem Fall ein Reglement im formellen Sinn.

Förderung über mehrwertabgaben

Das Schweizer Raumplanungsgesetz (RPG) sieht in Art. 5 einen Ausgleich für Planungsvorteile vor. Der Ertrag aus diesen sog. Mehrwertabgaben sind für Massnahmen der Raumplanung zu nutzen und haben die Planungsgrundsätze gemäss Art. 3 RPG zu befolgen. Das sind beispielsweise der Schutz von Wohngebieten vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen, die Aufwertung von Siedlungen mit Grünflächen und Bäumen sowie die Vermeidung von nachteiligen Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen und die Bevölkerung. Die Umsetzung des Schwammstadtprinzips im Siedlungsraum verfolgt ebendiese Planungsgrundsätze. Die konkrete Verwendung des Mehrwertertrages wird durch die einzelnen Kantone geregelt.

Der Kanton Basel-Stadt lässt die Nutzung des Mehrwertertrages gemäss Art. 120 Abs. 2 des Bau- und Planungsgesetztes u.a. gezielt auch für Klimaadaptationsmassnahmen zur Vermeidung und Minderung von Hitzeinseleffekten zu.

«Die auf Grundstücken in der Stadt Basel anfallenden Abgaben sind in der Stadt Basel zu verwenden für:
a) die Schaffung oder Aufwertung öffentlicher Grün- und Freiräume zur Aufwertung des Wohnumfelds;
b) Klimaschutz- und Klimaadaptionsmassnahmen zur Vermeidung und Minderung von Hitzeinseleffekten;
c) die Schaffung und Aufwertung von naturnahen, öffentlichen Erholungsräumen;
d)die Förderung der Biodiversität«

Artikel zur Verwendung der Mehrwertabgaben in der Stadt Basel, BPG Kt. BS, Art. 120 Abs. 2

Auf der Grundlage der Beispiele des Kantons Basel-Stadt und der Gemeinde Pfäffikon ZH, sowie dem Musterreglement des Kantons Zürich zum kommunalen Mehrwertausgleichsfonds wird folgender Textbaustein für die Definition des Verwendungszwecks der Mehrwertabgabe in kommunalem Reglement empfohlen:

Die Mittel des Mehrwertausgleichsfonds werden verwendet

  1. in erster Linie für Entschädigungen aus materieller Enteignung
  2. für weitere Massnahmen der Raumplanung nach Artikel 3, insbesondere Absätze 2 Buchstabe a und 3 Buchstabe abis des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979
  3. für kommunale Massnahmen der Raumplanung sind folgende Massnahmen beitragsberechtigt:
    • die Gestaltung des öffentlichen Raums, insbesondere die Erstellung, Gestaltung und Ausstattung von Parks, Plätzen, Grünanlagen oder mit Bäumen bestockten Flächen, die sich für den Aufenthalt der Bevölkerung im Freien eignen oder das Wohnumfeld verbessern,
    • Erholungseinrichtungen und andere öffentlich zugängliche Freiräume wie etwa Wege, Ufer von Gewässern, Rastplätze, Spielplätze und sanitarische Anlagen oder andere Formen der infrastrukturellen Ausstattung von Erholungsgebieten, 
    • die Verbesserung des Lokalklimas durch Baumpflanzungen, allgemeine Grünflächen, Dach- oder Fassadenbegrünung, Massnahmen zum Speichern und Verwenden von Regenwasser
    • die Verbesserung der Zugänglichkeit von Haltestellen des öffentlichen Verkehrs und von öffentlichen Einrichtungen mit Rad- und Fusswegen.

Grundlage für die Verwendung der Mehrwertabgabe bildet deren Erhebung. Stand heute haben alle Kantone entsprechende Regelungen für den Mehrwertausgleich bei Neueinzonungen geschaffen. Für Umzonungen (z.B. von einer Industriezone in eine Wohnzone) oder Aufzonungen (z.B. 5-geschossig statt 3-geschossig bei gleichbleibender Zonenart) besteht hingegen noch nicht in allen Kantonen einen Mehrwertausgleich. Die zweite Revision des RPG (RPG 2) führte zu einer Änderung von Art. 5 RPG, die eher in Richtung einer Reduktion der Einnahmen aus Mehrwertabgaben ging. Aktuelle Informationen und einen Überblick zu den heute gültigen Bestimmungen in allen Kantonen ist bei Espace Suisse, Verband für Raumplanung zu finden.

Programm Agglomerationsverkehr

Mit diesem Programm beteiligt sich der Bund an den Kosten von Verkehrsprojekten von Städten und Agglomerationen. Bedingung ist, dass die Projekte dazu dienen, die Verkehr- und Siedlungsentwicklung wirkungsvoll aufeinander abzustimmen. Projekt mit Umsetzung des Schwammstadtprinzips im öffentlichen Raum erfolgen häufig in Zusammenhang mit der Neugestaltung einer Strasse oder eines Platzes und entsprechender Anpassung des Verkehrs. Solche Projekte können bei frühzeitiger Anmeldung von der finanziellen Unterstützung des Bundes über die Agglomerationsprogramme profitieren.

Referenzbild für die zukünftige Gestaltung der Oberen Mühlemattstrasse in Zofingen
© Stadt Zofigen (Referenzbild für zukünftige Strasse)

Aufgrund von geplanten Werkleitungsarbeiten wird die Obere Mühlemattstrasse erneuert und umgestaltet. Die Planung der Umgestaltung erfolgte gemeinsam mit einem partizipativen Quartierentwicklungsprojekt. Mit der Umsetzung wird die Strasse zu einer Begegnungszone, der Strassenraum attraktiver gestaltet und erhöht somit die Lebensqualität der Anwohner. Detaillierte Informationen zu dem Projekt «Obere Mühlenmattstrasse» finden Sie unter den guten Beispielen.

Weiterführende Informationen zu den Agglomerationsprogrammen:

weitere beispiele Fördermöglichkeiten

Weiterführende Informationen zu anderen bestehenden Fördermöglichkeiten:

Bei Fragen oder Inputs zu weiteren Finanzierungsmöglichkeiten können Sie gerne mit uns Kontakt aufnehmen.